Satzung
der Emsländischen Landschaft e.V.
für die Landkreise Emsland und Grafschaft Bentheim
§1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen Emsländische Landschaft e.V. für die Landkreise Emsland und Grafschaft Bentheim und hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
- Der Verein hat seinen Sitz in Sögel (Schloss Clemenswerth).
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Aufgaben
- Zweck der Emsländischen Landschaft ist die Förderung von Kunst und Kultur, Heimatkunde und Heimatpflege sowie Erziehung und Volksbildung im Gebiet der Landkreise Emsland und Grafschaft Bentheim.
Zu diesem Zweck wird sie insbesondere tätig für
- die Geschichte des Raumes und die Familiengeschichte
- die Pflege der heimatlichen Literatur und der plattdeutschen Sprache
- die Volkskunde und das Brauchtum
- den Denkmalschutz und die Denkmalpflege
- die Kunst und das Kunsthandwerk
- Erhaltung und Gestaltung der natürlichen Landschaft
- die Musik und Musikpädagogik
- die Förderung der Kinder- und Jugendkultur
- die Förderung der Theaterpädagogik durch die Unterhaltung eines Theaterpädagogischen Zentrums
- Darüber hinaus hat die Emsländische Landschaft im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung die Arbeitskreise „Geschichte“ und „Familienforschung“ eingerichtet.
Weitere Arbeitskreise und Einrichtungen können bei Bedarf durch den Vorstand eingerichtet werden.
- Die Emsländische Landschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung vom 16. März 1976 im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Emsländischen Landschaft.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung und Aufhebung des Vereins gezahlte Spenden oder sonstige Sachleistungen nicht zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Emsländischen Heimatbund und dem Heimatverein der Grafschaft Bentheim in dem Verhältnis zu, das der Berechnung des Stimmrechts nach § 11 zugrunde liegt. Das Vermögen ist von den Empfängern unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
- Die Emsländische Landschaft arbeitet in Erfüllung ihrer Aufgaben mit den staatlichen und kommunalen Stellen zusammen.
§3 Mitglieder
- Mitglieder der Emsländischen Landschaft sind:
- die Landkreise Emsland und Grafschaft Bentheim
- der Emsländische Heimatbund
- der Heimatverein der Grafschaft Bentheim
- alle Städte, Einheits- und Samtgemeinden im Landkreis Emsland (19) und im Landkreis Grafschaft Bentheim (7)
- Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen aus der Region
- natürliche Personen
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Austritte können nur zum Schluss eines Geschäftsjahres (Kalenderjahr) erfolgen und zwar mit 6-monatiger Kündigungsfrist.
§4 Organe
Die Organe der Emsländischen Landschaft sind:
- die Mitgliederversammlung
(Landschaftsversammlung)
- der Vorstand
- der Beirat
§5 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung beschließt über
- die Wahl des Präsidenten
- die Wahl des Vizepräsidenten, der gleichzeitig
Beiratsvorsitzender ist
- die Wahl des 2. Vizepräsidenten
- die Wahl des stellvertretenden Beiratsvorsitzenden
- die Wahl der Mitglieder des Beirates
- die Wahl der weiteren Mitglieder des Vorstandes
- die Aufstellung des Haushaltsplanes und die Festsetzung der Höhe der Beiträge mit einer Mehrheit von ¾ der satzungsgemäßen Stimmen
- die Entlastung des Vorstandes
- das Jahresprogramm mit einer Mehrheit von ¾ der satzungsgemäßen Stimmen
- die Wahl des Schatzmeisters
- die Genehmigung der Jahresrechnung
- die Zustimmung zur Berufung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers
- die Bildung von Landschaftsdachverbänden
- die Aufnahme weiterer natürlicher Personen mit einer Mehrheit von ¾ der satzungsgemäßen Stimmen
- die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von ¾ der satzungsgemäßen Stimmen
- Vorsitzender der Mitgliederversammlung ist der Präsident der Emsländischen Landschaft.
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens jährlich einmal statt. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse der Emsländischen Landschaft es erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen.
§6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, der gleichzeitig Beiratsvorsitzender ist, einem weiteren Vizepräsidenten sowie fünf weiteren Mitgliedern und dem Schatzmeister.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 5 Jahre.
Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung oder dem Beirat vorbehalten sind.
Der Präsident und der Vizepräsident, der gleichzeitig Beiratsvorsitzender ist, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist zur alleinigen Vertretung berechtigt.
Beratendes Mitglied im Vorstand ist die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer.
§7 Beirat
- Der Beirat besteht aus 12 Beiratsmitgliedern. Darin enthalten sind der Beiratsvorsitzende und der stellvertretende Beiratsvorsitzende.
- Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit des Beirates beträgt 5 Jahre. Maximal sechs Mitglieder des Beirates können gleichzeitig der Mitgliederversammlung und/oder dem Vorstand angehören.
- Von den 12 Personen, die dem Beirat angehören, müssen 8 von den Mitgliedern der Mitgliederversammlung aus dem Landkreis Emsland, 4 von denen aus dem Landkreis Grafschaft Bentheim vorgeschlagen werden.
- Der Beirat hat beratende Aufgaben. Er ist insbesondere zuständig für
- die Beratung des Vorstandes bei der Aufstellung des Jahresprogramms und der Bildung von Arbeitskreisen und Arbeitsgruppen.
- die Aufgabengebiete, die ihm von der Mitgliederversammlung zugewiesen werden.
- Der Vorsitzende des Beirates und sein Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Der Präsident der Emsländischen Landschaft oder ein von ihm Beauftragter und der Geschäftsführer sind berechtigt, an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teilzunehmen.
- Zu jeder Sitzung des Beirates ist, sofern in Einzelfällen nicht anders bestimmt wird, von der Geschäftsstelle des Vereins ein Protokoll zu fertigen, das dem Vorstand und den Mitgliedern des Beirates bekannt zu geben ist.
- Der Beirat soll mindestens dreimal jährlich zusammentreten.
§8 Fach- und Arbeitsgruppen
- Zur Beratung und Durchführung der in § 2 genannten Aufgaben beruft der Vorstand Fach- und Arbeitsgruppen. Ihre Mitglieder werden vom Vorstand für die Dauer der kommunalen Wahlperiode oder einem kürzeren von vornherein begrenzten Zeitraum benannt. Die sachlichen Vorgaben beschließt der Vorstand. Die Mitglieder der Fach und Arbeitsgruppen sind für die Dauer der Arbeit kontinuierlich ehrenamtlich tätig.
Ihre Anzahl wird durch die Arbeitsfähigkeit der Fach- und Arbeitsgruppen begrenzt. Sie werden vom Vorstand berufen und abberufen. Der Leiter der Arbeitsgruppe wird von den Mitgliedern aus ihrer Mitte gewählt.
- Die Aufgabe der Fach- und Arbeitsgruppen ist die Bearbeitung von Fachfragen und von Angelegenheiten, die ihnen der Vorstand des Vereins überwiesen hat sowie die Erarbeitung von Vorschlägen oder Empfehlungen an den Vorstand oder den Beirat.
- Der Präsident oder ein vom ihm Beauftragter, der Beiratsvorsitzende und der Geschäftsführer sind berechtigt, an den Sitzungen der Fach- und Arbeitsgruppen mit beratender Stimme teilzunehmen.
- Zu jeder Sitzung der Fach- und Arbeitsgruppen ist, sofern in Einzelfällen nicht anders bestimmt, von der Geschäftsstelle des Vereins ein Protokoll zu fertigen, das den Mitgliedern der Fach- und Arbeitsgruppen bekannt zu geben ist.
- Der Präsident der Emsländischen Landschaft und der Geschäftsführer sind in Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben berechtigt, kurzfristig Arbeitsgruppen einzusetzen und deren Mitglieder zu benennen. Diese Arbeitsgruppen dienen der Erreichung eines zu bestimmenden Zieles und sind in ihrer Existenz von vornherein zeitlich begrenzt.
§9 Ladung
Jede Mitgliederversammlung und jede Sitzung des Vorstandes und des Beirates sind durch schriftliche Einladung unter Angabe der Beratungspunkte vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen.
§10 Beschlüsse
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Stimmen vertreten ist. Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(1) Der Beirat und der Vorstand sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§11 Stimmrecht in den Organen
- Der Landkreis Emsland und der Emsländische Heimatbund haben in der Mitgliederversammlung je 10 Stimmen. Der Landkreis Grafschaft Bentheim und der Heimatverein der Grafschaft Bentheim haben je 5 Stimmen.
Die Städte, Einheits- und Samtgemeinden im Landkreis Emsland (19) haben zusammen 10 Stimmen. Die Städte, Einheits- und Samtgemeinden im Landkreis Grafschaft Bentheim (7) zusammen 5 Stimmen.
Einzelmitglieder haben je 1 Stimme.
- Im Beirat und im Vorstand haben die Mitglieder je 1 Stimme.
§12 Geschäftsführung
- Die Geschäftsführung kann hauptamtlich oder nebenamtlich ausgeübt werden, mit ihr kann auch eine juristische Person beauftragt werden.
- Der Geschäftsführer bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes vor und führt sie aus. Er besorgt die laufenden Geschäfte der Verwaltung. An den Sitzungen des Beirats nimmt er mit beratender Stimme teil.
§13 Schatzmeister
Dem Schatzmeister obliegt die Führung der Kassengeschäfte und die Aufstellung der Jahresrechnung. Seine Amtszeit beträgt 5 Jahre.
§14 Rechnungs-/Kassenführung
Die Rechnungs- und Kassenführung ist vom Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Emsland vorzunehmen.
§15 Amtsbezeichnungen bei weiblichen Personen
Bei weiblichen Personen ist die Amts- oder Funktionsbezeichnung oder der Titel in der weiblichen Form zu verwenden.
§16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Stand Februar 2021